Die dänische Hundegesetzgebung
Hunde sind in Dänemark sehr willkommen. Jedes Jahr machen hunderttausende deutsche Familien Urlaub in Dänemark und nehmen natürlich auch Hunde mit.
Dänemark ist ein Land, das großen Wert auf hohe Standards für Tierschutz und das Wohlbefinden von Tieren legt. Sie sollen beruhigt verreisen können, wenn Sie sich mit Hund in Dänemark bewegen. Deshalb müssen Sie ein paar Regeln beachten, die das Miteinander aller gewährleisten, sowohl für Hundebesitzer als auch alle anderen.
Fakten zu den derzeitigen Bestimmungen im Hundegesetz:
Bissverletzungen
Zur Erleichterung der Hundebesitzer wurden ab dem 1. Juli 2014 Änderungen im dänischen Hundegesetz eingeführt. Diese Änderungen führen mit sich, dass Hundebesitzer keine Angst haben müssen, wenn ihr Hund heftig gespielt oder sich verteidigt hat, als er sich angegriffen fühlte. Nach dem dänischen Hundegesetz sollen Hunde eingeschläfert werden, wenn sie einen Menschen oder einen anderen Hund anfallen und ihnen Bissverletzungen zufügen. Eine neue, präzisere Definition einer solchen Bissverletzung beschreibt, welche physischen Schäden auftreten müssen, bevor man überhaupt von einer Bissverletzung sprechen kann.
Wenn ein Hund, der nach Dänemark im Urlaub mitgebracht wurde, einen Menschen oder einen anderen Hund beißt, ist es die Polizei, die konkret einschätzt und entscheidet, inwieweit es sich um eine Bissverletzung handelt und ob diese so schwerwiegend ist, dass der Hund eingeschläfert werden muss. Durch die neuen Regelungen hat der Hundebesitzer die Möglichkeit, das Hinzuziehen eines Hundesachverständigen zu verlangen, bevor die Polizei ihre Entscheidung trifft. Die Polizei hat in solchen Fällen eine Liste von Tierärzten mit besonderen Fachkenntnissen zu Verhaltensweisen von Hunden. Diese Tierärzte werden nach Empfehlung der Gesellschaft für klinische veterinäre Ethologie vom dänischen Ministerium für Umwelt und Lebensmittel ernannt und können als Hundesachverständige hinzugezogen werden. Die Umstände, unter denen der Biss zustande gekommen ist, müssen in das Gutachten des Sachverständigen eingehen. Eine Reaktion, die sich im Rahmen der normalen Verhaltensweise eines Hundes befindet (beispielsweise ein Biss während des Spiels) wird der Sachverständige deshalb natürlich berücksichtigen.
Verbot von 13 Hunderassen
Wie in verschiedenen anderen Ländern, so auch in Deutschland, sind Besitz und Zucht von gewissen Hunderassen in Dänemark ungesetzlich. Das Verbot gilt auch für Kreuzungen, in die diese Rassen eingehen.
Wenn Sie einen Hund besitzen, der auf der Liste der verbotenen Hunderassen steht, dürfen Sie diesen nicht nach Dänemark mitbringen – außer der Hund wurde vor dem 17. März 2010 angeschafft und wird an der Leine sowie mit Maulkorb geführt. Dies gilt jedoch nicht für Pitbull Terrier og Tosa Inu, die überhaupt nicht nach Dänemark eingeführt werden dürfen.
Die 13 verbotenen Hunderassen sind:
In der Praxis setzt die dänische Polizei die Regeln des Hundegesetzes um und wird hier natürlich nach dem Aussehen des Hundes oder Informationen des Hundebesitzers gehen. Die folgenden Hunde haben gewisse Ähnlichkeiten mit einem oder mehreren der verbotenen Hunderassen. Hundebesitzer mit diesen Hunden empfehlen wir deshalb Dokumentation zur Rasse des Hundes mitzubringen:
Die Liste über ähnliche Hunderassen hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Dokumentationspflicht
In der Praxis ist es die dänische Polizei, die die Regeln des Hundegesetzes umsetzt. Bestehen Zweifel, inwiefern ein Hund einer verbotenen Rasse oder einer Kreuzung dieser angehört, kann die dänische Polizei Dokumente bzgl. der Rasse oder des Typs des Hundes verlangen. Bringen Sie deswegen Dokumente zur Rasse des Hundes mit – beispielsweise ein Stammbuch, eine Stammtafel oder Erklärungen zur Abstammung des Tieres.
Diese Erklärungen können nicht allein auf einer Einschätzung des Aussehens und des Betragens des Hundes basieren. Im Gegenteil geht es um die Klärung bezüglich der familiären Abstammung des Hundes. Es ist nicht notwendig, dass die Erklärungen von Fachpersonal wie beispielsweise Tierärzten ausgearbeitet wurden.
Es ist zu beachten, dass die oben genannten Dokumente Beispiele sind. Auch andere Formen der Dokumentation können nach konkreter Einschätzung ausreichend sein – wie zum Beispiel Registrierungsnachweise, entsprechende Informationen im Hundeausweis o.ä.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Polizei in einem ersten Schritt – beispielsweise auf Grund des Aussehens des Hundes oder auf Grund von Informationen des Besitzers oder anderer – nachvollziehbare Gründe anführen muss, dass es sich um einen Hund handelt, der unter das Verbot fällt, bevor die notwendigen Dokumente eingefordert werden können, die belegen, dass der Hund nicht vom Verbot betroffen ist.
Die Polizei kann also nicht Dokumente für die Abstammung des Hundes einfordern, wenn es dafür keinen triftigen Grund gibt, beispielsweise wenn der Hund gar nicht einem verbotenen Hund ähnelt.
Die Polizei wird normalerweise eine Frist setzen, bis zu der die entsprechenden Dokumente vorgezeigt werden müssen. Sollte die Polizei feststellen, dass der Hund einer verbotenen Rasse angehört und dass er deswegen eingeschläfert werden muss, erhält der Besitzer zunächst die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Darüber hinaus hat der Besitzer die Möglichkeit, bei der dänischen Polizei gegen die Entscheidung Klage einzureichen. Eine rechtzeitig eingereichte Klage hat dann aufschiebende Wirkung.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum dänischen Hundegesetzt finden Sie auf der Homepage des dänischen Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Zwei Situationen, in denen verbotene Rassen eingeführt werden dürfen
1. Der Hund wurde vor 2010 angeschafft
Wenn der Hund spätestens vor dem 17. März 2010 angeschafft wurde, darf er nach Dänemark mitgebracht werden. Dokumente, die den Zeitpunkt der Anschaffung bestätigen, müssen mitgeführt werden. Der Hund
muss an einer Leine mit einer maximalen Länge von zwei Metern und mit einem Maulkorb geführt werden, wenn er sich in Gegenden aufhält, die öffentlich zugängig sind.
Das bedeutet, dass der Hund sich ohne Leine auf privatem, geschlossenen Grund bewegen darf. Er muss aber angeleint werden, sobald es sich um offenes Areal wie beispielsweise einen Campingplatz oder ein nicht-eingezäuntes Sommerhausgrundstück handelt.
Es ist zu beachten, dass die Rassen Pittbull Terrier und Tosa Inu nicht mitgebracht werden dürfen, da sie in Dänemark seit 1991 verboten sind.
2. Durchreisende Hunde
Das Verbot gegen bestimmte Hunderassen gilt nicht für Hunde, die allein auf der Durchreise sind. Der Transport von Hunden, die laut Gesetz verboten sind, ist somit weiterhin erlaubt, wenn die Hunde
nicht das Transportmittel verlassen – abgesehen von kurzen Aufenthalten außerhalb des Transportmittels, wenn es nötig ist, mit dem Hund auszutreten – und wenn der Transport ohne unnötig längere
Aufenthalte im Land durchgeführt wird.
Leinenpflicht
Für alle Hunde gelten in Dänemark folgende Bestimmungen:
Hundeverbot in dänischen Restaurants
Laut den dänischen Regeln zur Lebensmittelhygiene dürfen Haustiere Restaurants grundsätzlich nicht betreten, es sei denn, das Unternehmen verfügt über eine Erlaubnis. Blindenhunde sind von den Bestimmungen ausgenommen.
Durchfahrt durch Dänemark
Das Verbot betrifft nicht Hunde, die nur auf der Durchfahrt durch Dänemark mitgeführt werden. Der Transport von Hunden ist somit nach wie vor erlaubt, wenn der Hund nicht das Fahrzeug verlässt und der Transport ohne weiteren Aufenthalt in Dänemark durchgeführt wird. Kurzzeitige Aufenthalte außerhalb des Fahrzeuges, wenn es für den Hund notwendig ist (frische Luft, Gassi gehen), sind erlaubt.
Weitere Info unter:
http://tyskland.um.dk/de/reise-und-aufenthalt/